Erbfolge Kinder

Hat der Erblasser Kinder, so erben diese als gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Dabei erben mehrere Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB), sofern durch letztwillige Verfügung nichts anderes bestimmt wurde (§§ 1937 ff. BGB). Ist ein Kind zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, so erben dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers den Anteil, den das Kind bekommen hätte wiederum zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3). Sind keine Enkel vorhanden, so erben nur die anderen Kinder.