Erbfolge bei Vor- und Nacherbschaft

Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser eine Person als Nacherben einsetzen (§ 2100 BGB). In diesem Fall erbt zunächst ein Vorerbe und anschließend ein anderer als Nacherbe. Der Vorerbe ist dabei echter Erbe, wird also Eigentümer des Vermögens und Inhaber der Forderungen. Damit stehen ihm also auch beispielsweise Erlöse aus Miet- oder Pachtverträgen oder aus Verkäufen von Erzeugnissen einer Sache zu. Er ist aber grundsätzlich in der Verfügungsmacht beschränkt (§ 2112 BGB). Mit dem Eintritt der Nacherbfolge fällt dem Nacherben die Erbschaft an (§ 2139 BGB). Die Nacherbfolge tritt entweder zu dem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt hat oder mit dem Tode des Vorerben ein (§ 2106 Abs. 1 BGB).