Erbfolge bei Ersatzerbschaft

Ersatzerbe ist, wer für den Fall als Erbe eingesetzt wird, dass die eigentlich zum Erbe berufene Person vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt (§ 2096 BGB). Der Ersatzerbfall kann entweder vor Eintritt des Erbfalls durch Vorversterben des eigentlichen Erben oder auch nach Eintritt des Erbfalls durch Ausschlagung durch den eigentlich vorgesehenen Erben eintreten. Im Vergleich zum Nacherben wird ein Ersatzerbe ausschließlich dann Erbe, wenn die eigentlich zum Erbe berufene Person wegfällt (der Nacherbe wird dies hingegen immer nach dem Vorerben).