Wird ein gesetzlicher Erbe durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt, § 1938 BGB), so erben nur die übrigen Erben. Handelt es sich bei dem ausgeschlossenen Erben aber um die Eltern, Abkömmlinge oder den Ehegatten des Erblassers, so entsteht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Ausgeschlossene gegen die Erben geltend machen kann (§ 2303 BGB). Gleiches gilt für Herabsetzungen des Erbteils eines Erben, sofern der herabgesetzte Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.