Ehegattenerbfolge mit Kindern

Sind Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Vermögens (§ 1931 Abs. 1 BGB). Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Abweichend erbt der Ehegatte bei der Gütertrennung neben den Kindern zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).