Ehegattenerbfolge ohne Kinder

Gibt es keine Erben erster Ordnung, also Abkömmlinge (§ 1924 BGB), so erbt der Ehegatte neben den Erben zweiter Ordnung, also den Eltern des Erblassers oder neben den Großeltern die Hälfte des Vermögens (§ 1931 Abs. 1 BGB). Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB).