Hat der Erblasser einen Ehegatten, so bestimmt sich die Höhe des gesetzlichen Erbteils danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welche Verwandten vorhanden sind (§ 1931 BGB). Ehegatten sind neben den gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung, sowie neben den Großeltern (nicht also der dritten Ordnung per se) ebenfalls als gesetzlicher Erbe berufen. Ein bestehendes Ehegattenerbrecht schließt im Übrigen alle ferneren Ordnungen – also die Abkömmlinge der Großeltern und alle Verwandten der vierten oder höheren Ordnung – aus (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil zur Verwirklichung des Zugewinnausgleichs um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zugewinn überhaupt erzielt wurde.
Der hinterbleibende Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft hat die Wahl, nach seinem Belieben die Erbschaft auszuschlagen und dann den Pflichtteil in Anspruch nehmen zu können (§ 1371 Abs. 3 BGB). Das führt zwar dazu, dass der hinterbleibende Ehegatte dann nur die Hälfte des geerbten Viertels erhält (als Pflichtteil), er dann aber daneben noch den hälftigen Zugewinn erhält, was bei hohem Zugewinn vorteilhaft sein kann.
Im Fall der Gütergemeinschaft finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung (§ 1482 S. 2 BGB).