Voraus des Ehegatten

Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehörten und Hochzeitsgeschenke können vom hinterbleibenden Ehegatten behalten werden (§ 1932 Abs 1 BGB). Neben den Verwandten erster Ordnung ist dies aber nur der Fall, soweit die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden (§ 1932 Abs. 1 BGB).