Erbfolge bei Ausschlagung durch einen Erben

Schlägt einer der Erben seinen Erbteil aus (§§ 1942 ff. BGB), so gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Das heißt, es wird so getan, als wäre der Erbe bereits verstorben (sog. Vorversterbensfiktion, § 1953 Abs. 2 BGB). Hat der Erbe selbst Kinder, so werden diese durch die Ausschlagung zu Erben, ist er kinderlos, so erhöht sich der Erbteil der übrigen Erben entsprechend.